Unsere aktuellen News auf einen Blick
Gabenspende am ESAF 2022
Genau in zwei Wochen beginnt des Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest in Pratteln. Am 12. August 2022 wird der Gabentempel eröffnet. Auch Ritter Koller hat sich als Sponsor am ESAF mit einer Gabenspende "Truhe Modern" engagiert. Wir wünschen allen Teilnehmern viel Erfolg und dem Organistor ein gutes Gelingen.
Wir freuen uns, Frau Xenia Barth bei uns im Team begrüssen zu dürfen
Wir freuen uns, Frau Xenia Barth bei uns im Team begrüssen zu dürfen. Sie hat an der Universität Basel Rechtswissenschaften studiert und war bereits während ihres Studiums in einem Teilzeitpensum für uns tätig. Ab 1. Juli 2022 absolviert Frau Barth bei uns ein Rechtspraktikum im Hinblick auf den Erwerb des Anwaltspatents.
Wir freuen uns, Frau Delia Reisinger bei uns im Team begrüssen zu dürfen
Wir freuen uns, Frau Delia Reisinger bei uns im Team begrüssen zu dürfen. Sie hat an der Universität Zürich Rechtswissenschaften studiert und war bereits während ihres Studiums in einem Teilzeitpensum rechtsberatend für ein med-tech Start-up tätig. Ab 1. Mai 2022 absolviert Frau Reisinger bei uns ein Rechtspraktikum im Hinblick auf den Erwerb des Anwaltspatents.
Wir freuen uns, Herrn Alessandro Alfano bei uns als Rechtsanwalt begrüssen zu dürfen
Wir freuen uns, Herrn Alessandro Alfano bei uns als Rechtsanwalt begrüssen zu dürfen. Er hat in einem Anwalts- und Notariatsbüro die kaufmännische Berufslehre absolviert und danach an der Universität Basel Rechtswissenschaften studiert. Während des Studiums arbeitete er in einer Anwaltskanzlei in Frick und als wissenschaftlicher Hilfsassistent am Lehrstuhl für Gesellschafts- und Rechnungslegungsrecht. Nach dem Studium war Herr Alessandro Alfano als Rechtspraktikant am Bezirksgericht Laufenburg sowie in einer Anwaltskanzlei in Baden. 2021 hat er das Anwaltspatent erlangt und wird ab 1. April 2022 unser Team verstärken.
UFA Revue Bericht zum Thema Güllen und Gewässerschutz
In der UFA Revue 3/2022 ist ein Bericht von RA Pius Koller und BScETH Agr Carol Tanner zum Thema Güllen und Gewässerschutz publiziert worden. ufa-revue-3-2022
Referat zum Thema bäuerliches Bodenrecht
RA Pius Koller hält am 7. März 2022 den jährlichen Vortrag an der ETH zum bäuerlichen Bodenrecht.
Referat zum Thema Unternehmens­formen und SchKG
RA Michael Ritter unterrichtet am 20. Dezember 2021 die Betriebsleiterschüler am landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg im Modul 3 Agrarrecht und Unternehmensformen (Unternehmensformen und SchKG). Praesentation Liebegg
Erreichbarkeit über die Festtage 2021
Unser Büro ist vom 24. Dezember bis am 2. Januar geschlossen. Ab dem 3. Januar sind wir wieder gerne für Sie da.
Referat zum Thema Konkubinat, Ehegüter- und Erbrecht vom 6. Dezember 2021
RA Pius Koller unterrichtet am 6. Dezember 2021 die Betriebsleiterschüler am landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg im Modul 3 Agrarrecht und Unternehmensformen (Konkubinat, Ehegüter- und Erbrecht). Praesentation Liebegg
Urteil BGer 2C_1069/2020 vom 27. Oktober 2021 betreffend Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 lit. e BGBB auf geschützte Tierarten
Im Entscheid 2C_1069/2020 vom 27. Oktober 2021 hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob die Schweizerische Vogelwarte berechtigt ist, im Kanton Wallis 18 Parzellen mit zwei Gebäuden zu kaufen, in welchen Zwergohreulen hausen. hp Puplikation Urteil BGer 2C_1069_2020 vom 30.11.2021
Wir freuen uns, Herrn Marco Belser bei uns im Team begrüssen zu dürfen
Wir freuen uns, Herrn Marco Belser bei uns im Team begrüssen zu dürfen. Er hat an der Universität St. Gallen Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften studiert und war bereits während seines Studiums in einem Teilzeitpensum für uns tätig. Ab 1. November 2021 absolviert Marco Belser bei uns ein Rechtspraktikum im Hinblick auf den Erwerb des Anwaltspatents.
Wir haben unsere Kompetenz verstärkt
Michael Ritter hat kürzlich die Weiterbildung zum Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht mit Erfolg abgeschlossen. Herzliche Gratulation.
RA Pius Koller ist neu Präsident der Fachkommission Fachanwalt SAV Erbrecht deutsche Schweiz
Der Vorstand vom SAV hat anlässlich seiner Sitzung vom 20. August 2021 RA Pius Koller zum Präsidenten der "Fachkommission Fachanwalt SAV Erbrecht deutsche Schweiz" gewählt.
Durchgriff und indirekte Zuwendungen im Erbrecht
In der AJP 1/2021 erschien ein Aufsatz von RA Pius Koller zum Thema "Durchgriff und indirekte Zuwendungen im Erbrecht". AJP 1/2021 Aufsatz
Weiterbildung Treuland vom 25. Juni 2021 online
RA Pius Koller referierte an der Treuland-Weiterbildung vom 25. Juni 2021 online zum Thema "Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Steuer- und Agrarrecht". PR Präsentation Treuland mit Urteilskommentierung in Steuer- und Agrarrecht Urteilskommentierung
Ein grosses Dankeschön an meinen Sponsor
Noelle Weis schildert im Anhang ihre Unihockey Saison 2020/21 in Coronazeiten und bedankt sich bei ihrem Sponsor. Dankeschön
Referat zum Thema Aktuelle Gerichtsurteile und Praxis aus dem Agrar- und Steuerrecht
RA Pius Koller hält an der treuland Weiterbildungsveranstaltung vom 25. Juni 2021 einen Vortrag zum Thema "Aktuelle Gerichtsurteile und Praxis aus dem Agrar- und Steuerrecht".
Referat zum Thema bäuerliches Bodenrecht
RA Pius Koller hält den jährlichen Vortrag an der ETHZ dieses Mal in digitaler Form ab.
Trikotsponsor von Volley Möhlin Juniorinnen U13
Wir unterstützen auch die Jüngsten in Möhlin. Seit rund drei Jahren sind wir Trikotsponsor der Juniorinnen U13. Leider konnten sie diese Saison wegen der Corona-Pandemie nicht zu Ende spielen. Wir wünschen ihnen eine gute Vorbereitung und erfolgreiche Saison 2021/22. Hopp Volley Möhlin! Teamfoto Juniorinnen U13
Durchgriff und indirekte Zuwendungen im Erbrecht
In der AJP 1/2021 erscheint ein Aufsatz von RA Pius Koller zum Thema "Durchgriff und indirekte Zuwendungen im Erbrecht". In der Anlage wird die erste Seite des Aufsatzes publiziert. Der gesamte Aufsatz steht Ihnen in der AJP zur Verfügung. AJP 1/2021 Aufsatz
Erreichbarkeit über die Festtage
Unser Büro ist vom 24. Dezember bis am 3. Januar geschlossen. Ab dem 4. Januar sind wir wieder gerne für Sie da.
Wir bedanken uns
Wir bedanken uns für die Zusammenarbeit und wünschen Ihnen für das neue Jahr Gesundheit sowie viele schöne Momente. Weihnachtskarte 2020
EL-Reform tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
Die Reform zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, welche am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, tangiert auch das Erbrecht, weshalb die in Kraft tretenden Bestimmungen sowohl bei der Nachlassplanung wie auch bei der Nachlassabwicklung zu beachten sind. Reform-el-2021
Herzlich willkommen Frau Vera Keller
Wir freuen uns, Frau Vera Keller bei uns im Team begrüssen zu dürfen. Sie hat an der Universität Basel Rechtswissenschaften studiert und danach als Volontärin in einer grösseren Wirtschaftskanzlei sowie am Strafgericht Basel-Stadt gearbeitet, bevor sie in der Nachlassplanung und Willensvollstreckung für eine regional verankerte Bank tätig war. Ab 1. November 2020 absolviert Vera Keller bei uns ein Rechtspraktikum im Hinblick auf den Erwerb des Anwaltspatents des Kantons Aargau.
Wir freuen uns, Herrn Damian Wehrli bei uns begrüssen zu dürfen
Wir freuen uns, Herrn Damian Wehrli bei uns begrüssen zu dürfen. Er hat an der Universität Zürich Rechtswissenschaften studiert und absolviert bei uns ab 1. Oktober 2020 ein Rechtspraktikium im Hinblick auf den Erwerb des Anwaltspatents.
Wir engagieren uns auch im nationalen Leistungssport ...
und unterstützen Noelle Weis mit ihrem Verein Unihockey Basel Regio und der U19-Nationalmannschaft. Wir wünschen ihr eine erfolgreiche Saison 2020/2021.
Urteil BGer 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 betreffend Besteuerung von Land eines Landwirts in der Weilerzone
Mit diesem Urteil kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Letzteres hatte einem landwirtschaftlichen Grundstück im Halte von 8'323 m2, welches in einer Weilerzone lag und in drei Teile parzelliert worden ist, den Charakter eines landwirtschaftlichen Grundstücks gemäss § 27 Abs. 4 StG/AG abgesprochen und die drei durch die Parzellierung entstandenen Grundstücke als Bauland beurteilt. Das Bundesgericht hält fest (Erw. 3.5.2), dass es sich bei Land, welches von einer aargauischen Weilerzone überlagert ist, nicht um Bauland handelt. Folglich hat der Landwirt nicht Bauland veräussert. Auch die Tatsache, dass die Käufer der drei Grundstücke diese nicht mehr landwirtschaftlich nutzen wollen, ist für die privilegierte Besteuerung gemäss § 27 Abs. 4 StG/AG ohne Bedeutung. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Umstand, dass die Käuferschaft das fragliche Grundstück unwiderruflich aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf herauslöst, der Anwendung von § 27 Abs. 4 StG/AG nicht entgegensteht, solange das Grundstück bis zur Realisation (hier bei einem Grundstück die Veräusserung und bei zwei Grundstücken die Privatentnahme) die Anforderungen an ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück erfüllt hat (sogenannte retrospektive Sichtweise). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann das Stammgrundstück, welches in drei Grundstücke parzelliert worden ist, die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung verloren hat (Erw. 3.6). Urteil BGer 2c_247_2020
Urteil BGer 1C_145/2019 vom 20. Mai 2020 betreffend Anwendbarkeit von Art. 24c RPG auf landwirtschaftlich genutzte altrechtliche Wohnbauten
Das Bundesgericht hatte erstmals seit der Revision von Art. 24c RPG vom 23. Dezember 2011 (in Kraft seit dem 1. November 2012) Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob ein altrechtliches Wohnhaus für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone, bei dem der landwirtschaftliche Verwendungszweck nicht aufgegeben worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Das Bundesgericht prüfte diese Frage unter Bezugnahme auf die Beratungen im Parlament, die Erläuterungen des Bundesamts für Raumentwicklung ARE zur RPV-Revision und die Rechtslehre. Es kam zum Schluss (Erw. 3.8), dass der besondere Regelungsgehalt von Art. 24c Abs. 3 RPG, nach dem der angebaute Ökonomieteil das rechtliche Schicksal des Wohngebäudes teilt, dafür spricht, dass das ganze altrechtliche Gebäude von dieser Bestimmung ausgenommen bleibt, sofern die landwirtschaftliche Nutzung im Wohnteil anhält. Ein praktizierender Landwirt sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht auf eine Erweiterung eines altrechtlichen Gebäudes nach Art. 24c RPG angewiesen, sondern könne gegebenenfalls einen in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Neubau erstellen. Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot erfordert es gemäss Bundesgericht nicht, die Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG auf noch teilweise oder ganz landwirtschaftlich genutzte altrechtliche Wohnbauten auszudehnen. Unabhängig von den Ausführungen in den Erläuterungen des ARE zur RPV-Revision sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Revision von Art. 24c RPG eine solche Zielsetzung verfolgt habe. Im Gegenteil sei gerade eine Anwendung von Art. 24c RPG auf betriebsnotwendige altrechtliche Wohnbauten, solange sie landwirtschaftlich genutzt werden, unerwünscht gewesen und sollte ausgeschlossen werden. Denn bei landwirtschaftlicher Nutzung seien derartige Wohnbauten nicht zonenwidrig. Altrechtliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone (allenfalls mit angebautem Ökonomieteil) seien betriebsnotwendig, solange dieser Wohnraum landwirtschaftlich genutzt werde. Diese Bauten würden demzufolge gesamthaft nicht unter Art. 24c Abs. 3 RPG fallen und seien von den Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG ausgeschlossen. Soweit Art. 41 Abs. 1 und Art. 43 lit. a (recte: Art. 43a lit. a) RPV Veränderungsmöglichkeiten nach Art. 24c Abs. 2 RPG auch für zonenkonforme Wohnbauten zuliessen, würden sie den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers sprengen und könnten keine Beachtung finden. Zusammenfassend kommt das Bundesgericht in Erw. 3.9 zum Ergebnis, dass auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der die vorhandene Betriebsleiterwohnung oder das vorhandene Altenteil so genutzt wird, Art. 24c RPG nicht anwendbar ist. Bemerkung: Das Urteil dürfte einschneidende Auswirkungen auf die Baubewilligungspraxis haben. Der revidierte Art. 24c RPG wurde, soweit ersichtlich, seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 23. November 2011 schweizweit auf landwirtschaftlich genutzte altrechtliche Wohnbauten angewendet. Urteil BGer 1c_145_2019
Urteil BGer 5A_127/2019 vom 4. Mai 2020 betreffend gesetzliches Vorkaufsrecht
Das Bundesgericht klärt im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht im Miteigentumsverhältnis die Frage, in welchem Zeitpunkt das gleich- oder vorrangige Vorkaufsrecht der erwerbenden Person bestehen muss, damit das Vorkaufsrecht gemäss Art. 681 Abs. 2 ZGB entfällt. Demnach muss es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehen. Es genügt nicht, wenn es durch die Eintragung des Vertrages im Grundbuch erst erworben wird (Erw. 6.2.3). Die Frage stellte sich vorliegend bei einem Verkauf eines Baurechtsgrundstücks, auf welchem 32 Stockwerkeinheiten begründet worden waren. Das Baurechtsgrundstück und 27 Stockwerkeinheiten wurden verkauft. In der Folge machte ein bestehender Stockwerkeigentümer als Miteigentümer des baurechtsbelasteten Grundstücks das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB am Baurechtsgrundstück geltend. Streitig war in der Folge die Anwendung von Art. 681 Abs. 2 ZGB, wonach das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht. Beide Parteien beriefen sich auf ein gleichrangiges Vorkaufsrecht als Miteigentümer des Grundstücks, welches mit dem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist. Das Bundesgericht stützte das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, wonach nur dem bestehenden Stockwerkeigentümer ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht. Gleichzeitig präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage, wann der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein muss, damit er sich auf das Pächtervorkaufsrecht nach Art. 47 Abs. 2 BGBB berufen kann. Der Pächter, der sein Vorkaufsrecht geltend macht, muss bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Vorkaufsfalls Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein (Erw. 6.4.2). Es genügt nicht, wenn er erst im Ausübungszeitpunkt Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Urteil BGer 5A_127/2019
Urteil BGer 2C_255/2019 vom 9. März 2020 betreffend Besteuerung von Bauland eines Landwirts
Das Bundesgericht bekräftigt in diesem Urteil (daselbst Erw. 2.2.3), dass Art 18 Abs. 4 DBG insofern voraussetzungslos gehalten ist, als die spätere Nutzung und Verwendung des Grundstücks von keiner weiteren Bedeutung ist. Der Tatbestand setzt einzig eine bis zur Privatentnahme oder Veräusserung bestehende Qualifikation als land- und/oder forstwirschaftliches Grundstück voraus. Der Umstand, dass die Käuferschaft das Grundstück unwiderruflich aus dem landwirtschaftlichen Kreislauf herauslöst, steht der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG nicht entgegen. Unerlässlich ist jedoch, dass das Grundstück bis zur Veräusserung unter dem Schutz des bäuerlichen Bodenrechts gestanden ist (retrospektive Sichtweise; so bereits Urteil BGer 2C_217/2018 vom 17. Juli 2018 Erw. 2.2.9). Urteil BGer 2C_255/2019
COVID-19-Pandemie
Das Corona-Virus und die damit verbundene COVID-19-Pandemie sind in aller Munde. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie Versammlungen von Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen) auch in Zeiten der Corona-Pandemie rechtssicher abgehalten werden können. COVID-19-Pandemie
Referat zum Thema bäuerliches Bodenrecht
RA Pius Koller referiert am 2. März 2020 im Rahmen der Vorlesung "Bodenmarkt und Bodenpolitik" an der ETHZ zum Thema bäuerliches Bodenrecht.
Scheidung: dank früher Hilfe bessere Lösungen
In der Zeitschrift FrauenLand Ausgabe 6/2018 erschien ein von Frau Barbara Heiniger in Zusammenarbeit mit RA Michael Ritter verfasster Artikel zum Thema "Scheidung: dank früher Hilfe bessere Lösungen. MR Artikel Zeitschrift FrauenLand Ausgabe 6/2018
Treuland-Weiterbildung 2018
RA Pius Koller referiert an der Treuland-Weiterbildung vom 30. November 2018 in Olten zum Thema "Aktuelle Gerichtsentscheide zur Besteuerung von landw. Grundstücken". PR Präsentation Treuland Weiterbildung
Gesellschafts- formen in der Landwirtschaft
RA Pius Koller referiert anlässlich der AGRIDEA-Tagung vom 25. September 2018 zum Thema "Rechtliche Rahmenbedingungen von Gesellschaftsformen". PK Präsentation Agridea 25.09.2018
Luzerner Tierhaltung am Scheideweg?
Anlässlich der Informationsveranstaltung der CVP-Landwirtschaftskommission des Kantons Luzern referiert RA Pius Koller zum Thema "Innere Aufstockung aus rechtlicher Optik". PK Präsentation LBV 2018
Aufteilung des Erwerbseinkommens unter Ehepartnern
RA Micheal Ritter referiert anlässlich der Agrisano Tagung in Windisch vom 19. September 2018 zum Thema "Aufteilung des Erwerbseinkommens unter Ehepartnern". PR Präsentation Agrisano 19.09.2018
St. Galler Erbrechtstagung 2018
Im Rahmen der St. Galler Erbrechtstagung vom 24. August 2018 hält RA Pius Koller einen Vortrag zum Thema "Teilungsregeln im Allgemeinen und in einzelnen besonderen Konstellationen". PK Präsentation St. Galler Erbrechtstagung Luzern 2018
Vorgehen und Stolpersteine bei der Anpassung der Pachtzinse
In der BauernZeitung vom 6. April 2018 erschien ein von RA Michael Ritter verfasster Artikel zum Thema "Vorgehen und Stolpersteine bei der Anpassung der Pachtzinse". Dabei wurde insbesondere auf die per 1. April 2018 in Kraft getretenen Anpassungen der Pachtzinsverordnung und der Schätzungsanleitung eingegangen. BauernZeitung
RA Pius Koller neu Mitglied der "Fachkommission Erbrecht deutsche Schweiz"
Es freut uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass RA Pius Koller vom SAV-Vorstandsausschuss Fachanwalt zum Mitglied der "Fachkommission Erbrecht deutsche Schweiz" gewählt wurde.
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2017
Das Bundesgericht hat sich in einem wegweisenden Urteil mit der Beschwerde von RA Michael Ritter auseinandergesetzt und die Beschwerde gutgeheissen. Die entsprechende Medienmitteilung sowie der Bundesgerichtsentscheid sind online abrufbar.MedienmitteilungEntscheid
Referat zum Thema Pachtrecht im Überblick vom 13. Februar 2017
Am 13. Februar 2017 hielt RA Pius Koller am landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg einen Vortrag zum Thema Pachtrecht. Im Rahmen dieses Referats wurde den Zuhörenden ein Überblick über die zentralen Aspekte des Pachtrechts erteilt. Die Folien zum Referat finden Sie hier: Praesentation Liebegg
Referat zum Thema Bauernland in Bauernhand vom 12. Januar 2017
RA Pius Koller und RA Michael Ritter hielten am 12. Januar 2017 bei der Orion Rechtsschutz-Versicherung AG in Basel ein Referat zum Thema Bauernland in Bauernhand. Im Rahmen dieses Referats wurde den Zuhörenden ein kurzer Einblick in die Spezialbestimmungen des Landwirtschaftsrechts gewährt. Das Referat finden Sie hier: PR Präsentation Orion
Vorkaufsrecht bei Miteigentum: BGer 5A_1006/2015
Im Urteil 5A_1006/2015 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Miteigentümer das gesetzliche Vorkaufsrecht an drei Grundstücken im Miteigentum zusteht, die zusammen mit drei anderen Grundstücken als Paket zu einem Gesamtpreis verkauft worden sind. RA Pius Koller hat sich mit diesem Urteil und den damit verbundenen Folgerungen für das bäuerliche Bodenrecht befasst. drsk Miteigentum
Wie gross darf eine Remise sein? BGer 1C_567/2015
Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1C_567/2015 zum Thema der Grösse einer Remise geäussert. RA Pius Koller hat sich mit diesem Entscheid sowie der Praxis auseinandergesetzt. drsk Baubewilligung Remise
Bauen ausserhalb Bauzone - Geflügelmaststall: BGer 1C_397/2015
Im Entscheid 1C_397/2015 vom 9. August 2016 äusserte sich das Bundesgericht zur Baubewilligung eines Geflügelmaststalls in der Landwirtschaftszone sowie der Landschaftsschutzzone. RA Michael Ritter hat sich mit diesem Entscheid auseinandergesetzt. drsk Gefluegelmaststall
Pius Koller ist neu Fachanwalt SAV Erbrecht
Pius Koller wurde im Anschluss an den 11. Erbrechtstag vom 25. August 2016 in Luzern der Titel als Fachanwalt SAV Erbrecht verliehen. Wir freuen uns, unsere Kompetenz in unserem Spezialgebiet Erbrecht ausgebaut zu haben und Sie in diesem Rechtsbereich beraten und vertreten zu dürfen.
Bürobezug und neuer Webauftritt
Wir freuen uns, Sie im Internet mit unserem neuen Auftritt begrüssen zu dürfen.
Zeitgleich eröffnen wir unser Büro an der Bachstrasse 10 in 4313 Möhlin. Wir freuen uns über Ihr Feedback und auf Ihren Besuch.
Pius Koller und Michael Ritter